Können Eigentümer der Veröffentlichung von Luftbildern ihres Grundstücks widersprechen?

Können Eigentümer der Veröffentlichung von Luftbildern ihres Grundstücks widersprechen?

Wer mit „Google Street View“ einen virtuellen Spaziergang durch deutsche Städte unternimmt, der stellt fest: Nicht wenige Häuser sind unkenntlich gemacht, weil die Eigentümer der Abbildung widersprochen haben. Doch die Luftbilder in „Google Earth“ bzw. „Google Maps“ sind weiterhin online und erlauben tiefe Einblicke ins Grundstück. Kann man dem ebenfalls widersprechen?

Wer mit „Google Street View“ einen virtuellen Spaziergang durch deutsche Städte unternimmt, der stellt fest: Nicht wenige Häuser sind unkenntlich gemacht, weil die Eigentümer der Abbildung widersprochen haben. Doch die Luftbilder in „Google Earth“ bzw. „Google Maps“ sind weiterhin online und erlauben tiefe Einblicke ins Grundstück. Kann man dem ebenfalls widersprechen?

Frankfurt/Main. Grundstückseigentümer können der Veröffentlichung von Luftbildern ihres Anwesens in den Diensten „Google Maps“ und „Google Earth“ wiedersprechen. Das gilt zumindest dann, wenn die Bilder Einblicke erlauben, welche Passanten verwehrt bleiben. Das Recht des Grundstückseigentümers auf Privatsphäre wiegt schwerer als das Recht des Internetriesen Google, von der Informationsfreiheit für Internetnutzer Gebrauch zu machen. So sieht es zumindest das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.2026, Az.: 2-03 O 388/25).

Das Gericht gab damit der Klage eines Familienvaters statt. Der Mann lebt mit seiner Familie in Frankfurt am Main und hat bereits dafür gesorgt, dass Google und Apple in ihren Diensten „Google Street View“ bzw. „Apple Look Around“ das Haus der Familie unkenntlich machen mussten. Doch die Luftbilder des Hauses waren von diesen Widersprüchen nicht erfasst und daher weiterhin auf „Google Maps“ bzw. „Google Earth“ zu sehen. So zog der Eigentümer gegen die Veröffentlichung der Luftbilder vor Gericht, um die Privatsphäre seiner Familie wirklich vollständig zu schützen.

Mit Erfolg: Das Frankfurter Landgericht verurteilte Google bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, dazu, die Veröffentlichung von Luftbildern des Grundstücks zu unterlassen. Begründung: Auf den Luftbildern sind auch die rückwärtigen Bereiche des Grundstücks einsehbar, welche Passanten im öffentlichen Straßenraum verborgen bleiben. Dadurch könnten Rückschlüsse auf die persönliche Lebensweise der Familie gezogen werden.

Eigentümer klagt mit Erfolg: Google muss Luftbilder löschen

Ein Eingriff in die Privatsphäre und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, befand das Gericht. Es betonte zugleich, dass durch die Luftbilder die Möglichkeit besteht, potenzielle Zugänge zum Grundstück bzw. zum Haus auszuspähen, was für die Vorbereitung eines Einbruchs genutzt werden könnte. Das Gericht monierte zudem, dass der Eigentümer sich auch nicht durch rechtzeitiges Abdecken bestimmter Grundstücksbereiche schützen konnte, da Google die Luftbilder heimlich und unangekündigt machte.

Das Landgericht betonte vor diesem Hintergrund, niemand müsse es hinnehmen, „dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne Zustimmung öffentlich – hier weltweit – verbreitet werden, jedenfalls wenn hierdurch Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind.“ Das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Eigentümers wiegt nach Einschätzung des Gerichts schwerer als die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets, auf welche Google sich berufen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Ruhr verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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